Elterninformation

Ablauf einer SPZ- Vorstellung

Alle im SPZ vorgestellten Kinder und Jugendlichen werden zunächst ärztlich oder psychologisch vorgestellt. In diesem ersten Gespräch klären wir den Vorstellungsanlass, erfahren von Ihren Sorgen und Fragen und schauen uns den bisherigen Entwicklungsweg Ihres Kindes an.
Im Anschluss erfolgen meistens weitere Untersuchungen.

Je nach Fragestellung kann es dann zu medizinischen, psychologischen, ergotherapeutischen, logopädischen oder physiotherapeutischen Untersuchungen kommen. Hilfreich kann es auch sein, dass wir mit Ihrem Einverständnis, Kontakt zum Kindergarten, zur Schule etc. aufnehmen, um uns ein möglichst umfangreiches und lebensnahes Bild von Ihrem Kind machen zu können.
Am Ende dieses diagnostischen Prozesses besprechen wir dann mit Ihnen Empfehlungen aus unserer Sicht für Ihr Kind.  
Das können

  • spezielle Therapien (Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie, heilpädagogische oder psychologische Unterstützung; medikamentöse Behandlung)
  • Entscheidungen über die Wahl des Kindergartens, der Schule
  • und/oder Unterstützungen durch das Jugendamt (bei deren Beantragung Ihnen unsere Sozialarbeiterinnen helfen)
  • oder Beratungen sein

Therapien werden bei niedergelassenen TherapeutInnen durchgeführt. Wie bieten Ihnen die diagnsotische Grundlage. Eine Empfehlung am Ende der Eingangsdiagnostik bei uns kann auch ‚nur’ lauten, Ihr Kind nach einem (längeren) Zeitraum zu einer Verlaufsdiagnostik bei uns wieder vorzustellen. Wir können Ihnen so helfen, die bisherigen (Therapie)-Maßnahmen in ihrem Verlauf gemeinsam zu beurteilen und evtl. anzupassen.


Wir können Ihr Kind und Ihre Familie bei Bedarf über einen längeren Zeitraum begleiten, bieten Ihnen einen festen Ansprechpartner und stehen Ihnen zur Seite.


Wir möchten Sie auch ermutigen, sich auch im weiteren Verlauf der Entwicklung Ihres Kindes – teilweise auch nach mehreren Jahren – wieder an uns zu wenden. 

Was ist das Besondere an der Arbeit eines SPZ?

SPZ arbeiten interdisziplinär. Das bedeutet, dass in einer Einrichtung verschiedene Berufsgruppen eng in einem Team zusammen arbeiten und sich bei der Diagnostik und Behandlung eines Kindes gut absprechen und koordinieren. Neben einer organmedizinischen Herangehensweise beziehen wir die Familie und ihr Umfeld in die Therapie und Behandlung viel stärker ein, als es andere Einrichtungen können. Mit Ihrem Einverständnis schauen wir also auch nach etwaigen familiären Belastungen oder Stress-Faktoren, die möglicherweise auch Auswirkungen auf Ihr Kind und seine Entwicklung haben könnten.

Wir bieten eine kindheitslange Betreuung bis ins Jugendalter an. Und wir versuchen, eng mit anderen ärztlichen und nichtärztlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, um so etwas wie eine Schnittstelle und Bindeglied für all diese Einrichtungen zu sein, die sich mit Kindern und Jugendlichen beschäftigen.
Das sind oft Kindergarten oder Schule; das kann manchmal das Jugendamt sein; manchmal niedergelassene Therapeuten etc. Manchmal sind so viele verschiedene Menschen und Einrichtungen bei einem Kind engagiert, dass es allen Beteiligten schwer fällt, den Überblick zu behalten.

In unserem SPZ Rostock arbeiten folgende Berufsgruppen:

  • Kinderärztin/Ärztin
  • Diplom-Psychologe/Psychologischer Psychotherapeut
  • Sozialarbeiterin
  • Physiotherapeuten
  • Ergotherapeutin
  • Logopädin
  • Heilpädagogin
  • Kinderkrankenschwester

Sozialpädiatrie ist keine weitere Spezialdisziplin der Kinderheilkunde, sondern die Umsetzung der Idee, dass über ärztlich-medizinisches Handeln hinaus, viele verschiedene Fachgebiete zusammen arbeiten sollten, damit chronisch kranke und körperlich, geistig oder seelisch behinderte Kinder sich in Richtung von mehr Normalität und Teilhabe entwickeln können und einen eigenen, möglichst selbstständigen Weg entsprechend ihrer Persönlichkeit gehen können. Diese Zusammenarbeit versuchen wir innerhalb unseres SPZ umzusetzen. Wir reden mit Ihnen und Ihrem Kind, aber auch viel untereinander im SPZ. Wir versuchen so, unser Aller Fachwissen gut im Interesse Ihres Kindes zu bündeln. Wir wollen auch gerne sehen, was Ihr Kind gut kann. So gucken wir nicht allein nur auf Ihr Kind als ein krankes, beeinträchtigtes Kind, bei dem allein seine Defizite und Schwierigkeiten im Vordergrund stehen. 

Spezifische Gebrauchsanweisung des SPZ Rostock für Sie und Ihr Kind

Um unsere Arbeit gegenüber den Krankenkassen abrechnen zu können, benötigen wir einmal im Quartal einen Überweisungsschein für Ihr Kind von Ihrem Kinderarzt oder Hausarzt.
D.h., Ihre Kinderärztin, Ihr Kinder- oder Hausarzt entscheidet, ob eine SPZ-Überweisung angemessen ist. Bitte geben Sie diesen Überweisungsschein beim ersten Termin in unserer Anmeldung ab.
Sie ersparen uns dadurch einen riesigen Verwaltungsaufwand.
Für jeden Überweisungsschein können wir am Ende des Quartals eine sog. Fall-Pauschale mit den Krankenkassen abrechnen. Dies ist die wesentliche finanzielle Grundlage unseres SPZ. Alle Leistungen der verschiedenen Mitarbeiter unseres SPZ für Ihr Kind sind mit der Abgabe des Überweisungsscheins abgedeckt. Sie brauchen also nicht einen Überweisungsschein für die ärztlichen Leistungen, dann noch einen für die z.B. psychologischen Leistungen usw.
Ein Überweisungsschein pro Quartal deckt alles ab.

Achtung – eine Besonderheit: Ihr Kind kann in einem Quartal nicht gleichzeitig bei uns und in einer Praxis eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie behandelt werden. Ggfs. müssen Sie mit dem Kinder- und Jugendpsychiater absprechen, ob Ihr Kind quartalsweise abwechselnd bei uns und beim Kinder- und Jugendpsychiater vorgestellt wird.
Falls unser SPZ Verordnungen, Rezepte (z.B. für Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie, Medikamente etc.) übernimmt und ausstellt: wenn geklärt ist, dass diese medizinischen Verordnungen sinnvoll sind, übernehmen wir das gerne.

Wir können das natürlich nur dann tun, wenn wir Ihr Kind bereits kennengelernt haben. Vor einer Erstvorstellung bei uns können wir keine Verordnung ausstellen. Erstreckt sich die Verordnung über mehrere Quartale, müssen wir pro Quartal auf jeden Fall auch Ihr Kind gesehen haben.
Wenn Sie ein Rezept, eine Verordnung benötigen, rufen Sie uns bitte vorher an, damit wir das Rezept ausstellen und ausdrucken können. Ggfs. müsse Sie mit Wartezeiten rechnen, falls Sie das Rezept am gleichen Tag oder ohne vorherigen Anruf bei uns abholen möchten. Einmal im Quartal benötigen wir auch die Versicherungs-Karte Ihres Kindes, um einige Daten in unser Computer-System einlesen zu können. Wenn es hier zu Änderungen kommt oder zu veränderten Telefonnummern etc., lassen Sie uns das bald wissen.

Bitte halten Sie einmal vereinbarte Termine bei uns im SPZ sehr zuverlässig und pünktlich ein. Unsere Terminkalender sind sehr voll, so dass wir Ihnen kaum zeitnahe Ausweichtermine geben können. Wenn Sie es doch einmal nicht pünktlich zum Termin bei uns schaffen, haben Sie bitte Verständnis, wenn wir dann keine ausgleichende Gesprächs- und Untersuchungszeit über die vereinbarte Zeit hinaus zur Verfügung stellen können. Eventuell können wir dann nur kurz miteinander sprechen, und Sie müssen dann einen neuen Termin ausmachen.
Wenn es doch einmal zu Absagen von Ihrer Seite kommen muss, teilen Sie uns dies möglichst zeitig telefonisch (0381 494-7230) mit.
Sie können uns auch eine E-Mail an SPZ@med.uni-rostock.de schicken.
Wenn Sie nicht zu einem vereinbarten Termin kommen und uns auch keine Nachricht schicken: Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir nicht sofort nachfragen können, ob Sie eine neue Vereinbarungen haben möchten. Es kann dann sein, dass eine längere Pause, Unterbrechung entsteht, was ja i.d.R. ungünstig ist.
Werden mehrfach vereinbarte Termine unentschuldigt nicht eingehalten, müssen wir ggfs. eine SPZ-Behandlung bei uns beenden. Der an das SPZ überweisende Arzt erhält von uns eingangs eine schriftliche Stellungnahme unserer Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen. Diese können Sie gerne auch als Kopie erhalten. Darüber hinaus informieren wir den überweisenden Arzt bei regelmäßiger Behandlung im SPZ in größeren Abständen über den weiteren Verlauf.
Wenn wir andere Stellungnahmen verfassen (z.B. an das Jugendamt, die KiTa oder Schulen etc.), schicken wir diese direkt an Sie als Eltern. Wir bitten Sie, diese dann weiterzuleiten. 

Etwas zur rechtlichen Grundlage der Arbeit eines SPZ

Ein Sozialpädiatrisches Zentrum ist eine besondere Einrichtung in der Gesundheitsversorgung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien. Normalerweise gibt es ambulante und stationäre Einrichtungen in der deutschen Medizin. Unter ‚ambulant’ versteht man all die niedergelassenen Ärzte; unter ‚stationär’ sind alle Krankenhäuser mit ihren Angeboten zu verstehen. Niedergelassene Ärzte brauchen für ihre Arbeit einmal die sog. Approbation, also eine persönliche, fachliche Zulassung, dass man überhaupt ärztlich tätig sein darf. Dann benötigt man weiter einen sog. Kassensitz in einer Region, damit man dann auch mit den Krankenkassen abrechnen kann. Auch ein SPZ ist eine ambulante Einrichtung, auch wenn es – wie z.B. das SPZ Rostock – zu einem Krankenhaus gehört.
Kinder, die bei uns im SPZ behandelt werden, gehen wieder nach Hause (es sei denn, sie sind schwer krank und müssen stationär aufgenommen werden). Auch ein SPZ braucht eine Zulassung, die in unserem Fall Ermächtigung heißt. Eine Ermächtigung wird durch den sog. Zulassungsausschuss erteilt. Der Zulassungsausschuss besteht aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. All diese Dinge sind im Sozialgesetzbuch V, insbesondere § 119 geregelt. Dort heißt es u.a.: „Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuss … zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden.
Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.“ Aus diesem Text können Sie bereits erkennen, dass ein SPZ leider nicht einmal zugelassen wird und dann einfach arbeiten kann.
Die Zulassung muss immer wieder neu beantragt werden. Zurzeit wird z.B. unser SPZ immer nur für jeweils 2 Jahre zugelassen. SPZ sind auch nicht für die Behandlung aller Kinder zugelassen. Der schon zitierte § 119, SGB V, sagt weiter: „Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten … behandelt werden können.“  
Damit sind in erster Linie Kinder gemeint, die aufgrund dauerhafter (chronischer) und schwerer Erkrankungen (Behinderungen; drohende Behinderung oder von Behinderung bedroht) umfassender und intensiver betreut werden müssen. Insbesondere der stärkere Einbezug der Eltern und des familiären Umfelds wird angestrebt.

Das erste SPZ wurde 1968 in München gegründet. Die gerade beschriebene Form der Zulassung und rechtlichen Verankerung eines SPZ gilt seit 1989 bzw. 1992. Mittlerweile gibt es viele SPZ Deutschlandweit. Sie haben sich in der Fachgesellschaft DGSPJ und in der Bundesarbeitsgemeinschaft der SPZ zusammengeschlossen.
Mehr Informationen hierzu finden Sie unter dgspj.